Genossenschaft als Rechtsform auf einen Blick
Raiffeisen Genossenschaft - Insolvenzsicherste Rechtsform - deutlich vor der GmbH
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Am Anfang steht die Idee gemeinsam mit anderen soll eine Genossenschaft auf den Weg gebracht werden. Wichtig ist, dass die Initiatoren die gleichen Ziele und Interessen verfolgen. Je früher alle infrage kommenden Kooperationspartner in den Gründungsprozess eingebunden sind, desto besser ist das für die spätere Genossenschaft. Die Auswahl der richtigen Partner ist ebenso Grundvoraussetzung für den erfolgreichen Start einer Genossenschaft wie eine ausreichend große Zahl an Mitstreitern.
Eine Genossenschaft kann bereits von drei Personen oder Unternehmen gegründet werden. Sie ist jedoch auch für eine sehr große Anzahl von Mitgliedern sehr gut geeignet. Im Vordergrund der Genossenschaft steht die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder.
Jedes Mitglied ist zugleich Eigentümer und Mitunternehmer seiner Genossenschaft. Es profitiert unmittelbar von dem Unternehmen.
Bei einer Genossenschaft erfolgen der Ein- und Austritt ohne großen Verwaltungsaufwand. Für den Eintritt reicht schlicht eine Beitrittserklärung, die Mitwirkung eines Notars ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft.
Der Austritt erfolgt durch Kündigung. Die entsprechenden Fristen, maximal fünf Jahre, werden gemeinsam in der Satzung vereinbart. Das Mitglied hat dann einen Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens, muss also keinen Käufer für seine Geschäftsanteile suchen. Ein Kursrisiko wie bei Aktien gibt es nicht.
Jedes Mitglied hat in der Regel unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung nur eine Stimme in der Generalversammlung. Deshalb ist die Genossenschaft vor der Dominanz einzelner Mehrheitseigner und damit auch vor „feindlichen Übernahmen“ geschützt.
Die Genossenschaft hat grundsätzlich drei Organe: Generalversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand. Bei Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden und der Vorstand aus nur einer Person bestehen. Bei mehr als 20 Mitgliedern müssen mindestens zwei Personen in den Vorstand und drei Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sind selbst Mitglieder der Genossenschaft oder Vertreter einer juristischen Person, die Mitglied der Genossenschaft ist.
Die grundsätzlichen Entscheidungen in der Genossenschaft, wie Satzungsänderungen, werden in der Generalversammlung der Mitglieder getroffen. Sie wählt den Aufsichtsrat und entscheidet über die Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse.
Der Aufsichtsrat kontrolliert die Tätigkeit des Vorstands im Interesse der Mitglieder und bestimmt (soweit nicht durch die Generalversammlung gewählt) die Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist umfassend leitungsbefugt und führt die Geschäfte der Genossenschaft. Bei wesentlichen Entscheidungen kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist.
Mit einem Vorstand und einem Aufsichtsrat hat die Genossenschaft eine klare Leitungs- und Kontrollstruktur. Damit bietet sie weitrechende Sicherheit im alltäglichen Geschäftsverkehr und im Sinne der Mitglieder der Genossenschaft.
Finanzierung und Haftung
Die Gründung einer Genossenschaft erfordert kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Die Eigenkapitalausstattung orientiert sich ausschließlich an betriebswirtschaftlichen Kriterien. Die individuelle Festlegung eines Mindesteigenkapitals in der Satzung ist aber möglich und insbesondere bei großen Anfangsinvestitionen empfehlenswert.
Jedes Mitglied zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile. Die Höhe und die zu zeichnende Anzahl dieser Geschäftsanteile werden in der Satzung festgelegt. Die persönliche Haftung ist grundsätzlich auf die Einlage begrenzt.
Das Risikokapital in Form der Geschäftsanteile und einer eventuell zusätzlich vereinbarten Haftsumme wird bereits während der Gründungsphase festgelegt, sodass kein unkalkulierbares Risiko bei der Mitgliedschaft besteht.
Zusätzliches Eigenkapital kann durch neue Mitglieder oder durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile gewonnen werden. Auch Genossenschaften können alternative Finanzierungsinstrumente (Genussscheine etc.) nutzen.
Verband
Jede Genossenschaft ist Mitglied in einem Prüfungsverband und profitiert damit von einem starken Netzwerk und umfangreichen Beratungs- und Betreuungsangeboten.
Die Gründung der Genossenschaft wird von erfahrenen Beratern des Verbandes begleitet. Sie besprechen vor Ort das Gründungskonzept und den Businessplan und geben viele Anregungen mit auf den Weg.
Die regelmäßige Prüfung durch den Verband schützt die Geschäftspartner und Mitglieder vor finanziellem Schaden. Die Genossenschaft ist auch aus diesem Grund seit vielen Jahren die mit Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland.